Gesetze / Sonderurlaubsverordnung

SUrlV 2016

§ 2 Zuständigkeit

Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub trifft – außer in den Fällen des § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 – die personalverwaltende Dienstbehörde.

§ 1 § 3